|
Muß der Energiebedarfsausweis bei Änderung der Bauausführung angepaßt werden? |
|
|
In der "allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 13 der Energieeinsparverordnung" vom 7. März 2002 wird der Inhalt und Aufbau des Energiebedarfsausweis geregelt. Der Energiebedarfsausweis soll dem Nutzer ein möglichst genaues Bild von der vorhandenen Energieeffiziens des Gebäudes vermitteln. Der Ausweis soll somit den tatsächlichen Zustand des Gebäudes beschreiben und muß folglich bei einer Änderung der Bauausführung die die Energieeffizienz beeinflußt auch auf den aktuellen und tatsächlichen Stand gebracht werden.
|
|